31. Oktober 1731
Emigrationspatent des Erzbischofs Firmian
1.
Erstens alle und jede, welche einer der übrigen zweyen oberwehnten,
im Römischen Reich tolerirten Religionen zugethan seynd
und bey obverstandenermassen erregter Empörung nunmehro publice vel private
sich hierzu erkläret und einbekennet haben,
emigriren und bey Vermeydung schwärer, gestalten Dingen nach,
an Gut auch Leib und Leben gehenden Straff fürdershin
dises Ertz-Stifft und die darzugehörige Lande meyden.
2.
Alle in diesem Unserm Ertzstift unangesessene Inwohner,
Beysassen, Taglöhner, Arbeiter, eingelegte Personen,
Knechte oder Dienstboten, beyderley Geschlechts,
welche das 12. Jahr erreichet,
und, wie erst gedacht worden,
einer der obigen Religion beygethan,
und sich darzu auf obige Weise erkläret haben,
innerhalb 6. Tagen (von der Zeit der Publication diß zurechnen)
mit hindantragenden Sack und Pack so gewiß abziehen,
als sie im widrigen Fall die obige Straffe unausbleiblich
und ohne Hoffnung einiger Gnade zu erwarten haben.
Dannenhero
3.
Alle diejenigen,
wer sich auch immer seyn möchten,
welche bey Unsern Berg Saltz  und andern Werckern, Holz Trifften,
Schmeltz Hütten, und in andere Wege, es sey gleich wo es wolle,
inner dem Gebürge oder Unserer ehrsamen Landschafft eine Arbeit oder Dienst,
was es für eine oder einer seyn möchte, haben,
stracks und ohne Anstand durchaus,
und im gantzen Unsern Lande von ihren Diensten und Arbeiten entlassen,
auch ihnen keine Bezahlung von Publication
an dieser Unserer Verordnung mehr ausgefolget,
viel minder die etwa gehabte Provision oder Gnadengeld künfftighin gereichet,
sondern inbehalten werden,
sie aber in obbestimmter Zeit sich aus dem Lande zu begeben,
und von dannen bey obiger Straffe zu emigriren gehalten seyn sollen.
Und wie
4.
Dem alten Herkommen gemäß, ohne dem kein Bürger in Städt  und Märkten,
noch einiger Handwercker hat in diesem Unserm Ertzstifft
und Landen können aufgenommen werden,
ehe und bevor er die Catholische Glaubens  Bekänntniß so wol für sich selbsten,
als sein Hausgesinde, würklich abgeleget,
und derentwillen beglaubte Bescheinigungen
von Unsern nachgesetzten Obrigkeiten beygebracht:
Als wollen und verordnen Wir, daß alle und jede Bürger und Handwerker,
welche einer der oberzehlten Religionen zugethan seynd,
und sich hierzu bey gegenwärtigem Auffstand und Rebellion,
wie oben gemeldet, einbekandt haben,
für Bürger oder Meister in diesem hohen Ertzstifft
künfftighin nicht mehr geachtet werden,
sondern als Meyneydige ihre Bürger Meister
und Handwercks  Rechte verworchet haben,
und gäntzlichen aufgehebet seyn, auch gleich andern
(doch respuctu termini mit dem Unterschied den An und Unangesessenen)
unser Ertzstifft verlassen, und darvon emigriren sollen.
Belangend aber
5.
Die angessenen Bauern,
und andere Innwohner in diesem Unserm Ertzstifft beyderley Geschlechts,
welche unbewegliche Güter und Häuser inne haben und besitzen,
sich auch nunmehro zu einer der oben angeregten zweyen Religionen,
welcher sie bereits vorhin beygethan waren,
publice oder private erkläret und einbekennet haben,
ob schon denselben nicht unbewußt hat seyn können,
was gestalten ihnen so wol den Reichs  Constitution gemäß,
als Krafft der "von Unsern in GOtt ruhenden Herren Vorfahren
erlassen  wiederholten General  Mandaten,
obgelegen wäre, von Zeit an der von ihnen geänderten Religion,
und innerhalb eines zulänglichen Termins,"
entweder sich gebührend zu bequemen,
und die in Unsern Landen allein übliche Römisch  Catholische Religion
gliech ihrem von GOtt vorgesetzten Oberhaupt zu profitiren,
oder aber ihrer Güter halber Disposition zu machen,
und nachgehends aus Unserm Ertzstifft zu emigriren;
sie auch von wegen der von ihnen höchst strafbar veranstalt
und verursachten Empörung und Verstörung des allgemeinen Friedens, folglich,
"daß sie dem Westphälischen Friedens  Schluß, den Reichs  Grund  Gesetzen,
und den von Uns gegebenen Verordnungen und Dehortatorien nicht nachgelebet,
sondern schnurgerade, Eingangs erwehnter maßen, darwider gehandelt haben,
sich von selbsten der Emigration und andern Krafft erst angeregten Friedens
Schlusses ihnen sonst zu guten gemeynten Behelff
und Beneficien unwürdig gemacht,
sondern solche mit allem Recht und Billigkeit verworchet und verlohren haben;
So wollen Wir doch aus besonderer Landesfürstlichen Gnade,
und wo sie anderst ruhig,
und denen unterm 30sten Augusti ergangenen Dehortatorien
gemäß sich entzwischen verhalten werden,
iemit zugeben und verwilligen, daß denjenigen,
so unter 150. fl. ein, denen, welche von 150. bis 5000 fl. zwey,
und denen so über 500 fl. Vermögen versteuren
eine drey Monatliche Frist zugestanden werde,
innerhalb welcher sie das Ihrige, so gut sie können,
verkauffen mögen, sodann aber emigriren,
und bey Vermeydung obandictirter Straffe, das Land meyden,
während dieser Frist aber denselben gleichwolen von den ihnen zugethanen
Glaubens  Genossen einen Knecht und Dienst  Magd,
(aber mehrer nicht) zu unterhalten erlaubt seyn solle."
Wie nun aber
6.
Alles obige allein von denen Unterthanen gemeynet ist,
welcher einer "der oberstandenen in dem
Römischen Reiche tolerirten Religionen beygetan,
und sich hierzu erkläret haben;
Also wollen Wir gegen die boshafftigen
Aufwiegler und Zerstörer der innerlichen Landesruhe,
und andere einer im gantzen Römischen Reiche
niemals tolerirt gewsten Ketzery ergebene,"
die behörige Ahndung und verdiente Straffe uns vorbehalten.
Dahingegen Wir die Güte der Schärffe vorziehend, denjenigen,
welche sich zu den Rebellisch  und Unruhigen
ihrer Religion halber zwar zugesellet haben;
im übrigen aber in Puncto Seditionis oder Rebellionis
nicht besondern graviret zu seyn werden erfunden werden,
obiger gestalten die Emigration zugesagt,
und derentwillen allein
Unsere Landesfürstliche Gnade und General  Pardon
gnädigst hiemit vergönnt und zugelassen haben.
Zumalen aber
7.
Wol zu vermuthen ist,
daß nach Publication dieser Unserer Verordnung viele der Abtrünnigen,
denen es mehr um das Zeitliche,
als Ewige bey dieser entstandenen Sedition zu thun wäre, mithin unwissend,
was es sey, sich zu der von ihnen sogenannten Evangelischen Religion geschlagen haben
(derenthalben sie alleinig die Landes  Verweisung wohl verdienet hätten)
andere aber nun, wie bevor,
den von ihnen bis zu erregter Empörung
durch lange Jahre geübtgleißnerischen Glauben,
mit äußerlich gut Catholischer Auffrührung zu bedecken,
und im Hertzen auf mehrmalig höchst verderbliche
Unruhe im Land gedenken zu können,
sich wiederum für Catholisch angeben und erklären wollen:
Denen aber um so weniger zu glauben und zu trauen,
als die bey vorigen Zeiten sich in diesem Unferm hohen Ertzstifft
geäußerte Exempel sattsam darthun,
was für Unruhe und Empörung durch diese widerspenstig GOtt
und dem Vaterland treulose Leute sich von Zeit zu Zeit erreget haben;
Als befehlen Wir ferners, und gebieten hiemit, daß alle, bevorderist diejenigen,
welche sich vor der von Uns im verwichenen
Monat Julio ins Gebürge abgeordneten Commission,
von welcher sie sattsam anvermahnet seynd worden,
in einer so wichtig  das Zeitlich  und Ewige betreffenden Sache
sich wohl ehevor zu bedencken,
und nicht so leichter Dingen verführen zu lassen;
gleichwolen ehender zu einer andern,
dem mehrern Theil selbst nicht einmal bekandten,
als zu Unserer Römisch  Catholischen Religion sich erkläret und einbekannt;
sie haben dann innerhalb den nächsten darauf erfolgten 15. Tagen
ihren begangenen Fehler bereuet,
und sich vor Obrigkeit für Catholische anwiederum einschreiben lassen:
Wie nicht minder diejenigen, welche in den Schrifften,
so die aus allergnädigsten Befehl Ihrer Kayserlichen Majestät etc. etc.
Uns extradiert  rebellische Unterthanen bey sich gehabt haben,
für Evangelisch und der Augspurgischen Confession zugethan,
denominiret seynd worden, dieser Unserer Verordnung unterworffen,
darinnen verstanden und begriffen, auch ihnen nicht verhülfflich seyn solle,
ob sie schon vorschützen wolten,
als wären sie ohne ihrem Wissen und Willen fälschlich eingeschrieben
und angegeben worden,
außer sie würden die vorgebende Falschheit einigermaßen bescheinen,
und ihren gantz unverdächtigen Lebenswandel Gerichtlich darthun können.
Deme nach
8.
Diejenigen betreffend, so weder öffentlich,
noch in der Stille zur andern Religion bis dato sich erkläret,
gleichwolen aber ihrer Lebensart halben sich verdächtig gemacht haben,
gleichwie Wir mit solchen ein gewiß  und sicheres zu verordnen,
dermalen nicht wol vermögen, jedanoch aber dahin bedacht seyn sollen,
wie dieses verderbliche Unkraut aus der Wurtzel gehoben werden möchte,
indeme ohne dessen Vertilgung ein sicherer Ruhestand in diesem
Unserm Ertzstifft nicht leichtlich zu hoffen;
so wollen Wir zum Ueberfluß und alles Ernstes,
die vorigen an alle geist  und weltliche Obrigkeit,
in dergleichen Religionssachen ergangenen Gerneral  Mandata
mit deme hiemit erneuret haben daß,
wann sie bey Visitirung deren Gerichtern,
diesen oder keinen Unterthanen der Religion
halber mit Vernunfft für verdächtig halten,
oder aber ein verbotenes Buch bey ihm finden,
und sonsten auch einige Verdächtige wissen,
sie den  oder dieselbe ohne alle Geld  oder KirchenStraffe,
folglich in aller Güte Gerichtlich und von Obrigkeits wegen befragen sollen,
ob er Catholisch seyn und bleiben,
oder aber zur Lutherisch  oder Reformirten Religion sich bekennen wolle?
Auf den ersten Fall soll die Obrigkeit ihn
zu einem auch erbaulichen Wandel anweisen,
und allenfalls die bey ihm gefunden  verbotene Bücher wegnehmen,
auch daß er sich dergleichen nicht mehr zulegen solle,
bey Vermeidung der Straffe auftragen;
Geschiehet aber das letztere,
so solle er bey seiner Gewissens  Freyheit ohne allen Zwang gelassen,
ihme aber zugleich bedeutet werden,
daß er, nach Innhalt der Reichs  und Landes  Gesetze,
unter einem ihme anberaumenden hinlänglichen Termin, das Seinige,
so gut er mag verkauffen,
und nach Erlegung der aller Orte gebräuchlichen Nachsteuer,
das Land meyden solle.
Begebe es sich aber, daß ein oder anderer,
so vorhin den Worten nach, zwar zur Catholischen Religion sich bekennet,
in dem Wercke selbst aber einer andern Glaubensbekenntniß beypflichtete,
verbotene Bücher hätte, damit handelte,
oder wol gar mit anderen ohnerlaubte Zusammenkünffte pflegete,
oder andere mehr Einfältige verführete;
da sollen alsdann dergleichen frevelmüthige Uebertretere
mit einer ewigen Landesverweisung, auch gestalten Dingen nach,
mit an Gut und Leib gehender Strafe gezüchtiget werden.
Im übrigen, und
9.
Haben Wir schon zu mehrenmalen erinnert,
daß Uns nicht gemeynet, diejenigen,
so sich zu einer der in dem Römischen Reich tolerirten Religionen bekennet haben,
sonsten aber in puncto seditionis & rebellionis,
oder anderer Ketzeryen halber,
obverstanderer maßen sich besonders nicht graviret befinden,
wegen der Religion alleinig,
den Reichs  Constitutionen zugegen,
mit Ungnade anzusehen sondern vielmehr die denselben obanbefohlene
Emigration und Abzug bestmöglich zu befördern.
Dannenhero wollen und befehlen Wir,
allen Unsern nachgesetzten Obrigkeiten hiemit,
daß sie den Abziehenden währender Zeit der hie oben
angesetzten Fristen zur anbefohlnen Emigration behülfflich seyn:
Denselben keineswegs ihrer Geburt, Herkommens, Entlediung,
Handwerks und ehrlichen Wandels halber, das verlangende Zeugniß verweigern,
noch vielweniger sie mit hoerer Nachsteuer,
als in diesem Unserm hohen Erzstiffte bey andern
Catholischen Emigranten gebräuchlich ist,
belegen, oder ein mehrers fordern,
sondern sie Emigrirende,
nach vorgehend  Gerichtlicher Beschreib  und Protocollirung,
von Gericht zu Gericht außer Landes convogiren lassen sollen.
Zu diesem Ende dann
10.
Alle und jede in dieser Unserer Verordnung begriffen,
und obangemeldeter maßen abzuziehen schuldige Unterthanen hiemit,
und bey Vermeidung der Eingangs
dictirten ohnausbleiblich zu erwarten habender Straffe,
schuldig seyn sollen, zeitlich,
und vor Ausgang der ihnen von Uns
gnädigst verwilligt  obigen Emigrations  Terminen,
bey jedes Orts Obrigkeit sich anzumelden,
die gewöhnliche Nachsteuer getreulich abzurichten,
und der vorhabenden Emigrirung halber,
das freye Geleit außer Landes zu begehren.
Anbei
11.
Sollten alle Unsere nachgesetzte Obrigkeiten allen Ernstes darob seyn,
dahin antragen, und sich bestmöglichst bemühen,
daß diese Unsere Verordnung gantz gewiß und festiglich gehorsamst vollzogen,
darauf gehalten, und in allem und jedem derselben eigentlich nachgelebet werde,
derentwillen sie dann gleich nach Ausgang
und gestaltsame der zu emigriren schuldigen,
und ihnen von Uns gnädigst gesetzten respective Terminen,
die Ungehorsamen alsogleich aufsuchen,
handfest machen zu lassen, und gestalten Dingen nach,
da sie es auch nöthig zu seyn befinden würden,
mit militarischer Hand gegen sie zu verfahren,
und sie darvon weder durch Gabe, Freund und Feindschafft,
noch Haß oder Liebe hindern zu lassen,
sondern vielmehr ohne Ansehung der Person,
und wie sie es vor GOtt und Uns allezeit zu verantworten gedencken,
ohngescheut, frey, sicher und ungehindert darein zu gehen haben, so lieb ihnen ist Schaden,
Entsetzung des Dienstes,
auch Landes Fürstliche Ungnade und schwerere Straffe zu vermeyden.
Und damit nun
Letzt und schließlich keiner mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne,
und solches also desto fester, steiff  und embsiger gehalten und beobachtet werde,
so wollen, und befehlen Wir,
daß diese Unsere Verordnung und Emigrations  Patenten in offenen Druck gebracht,
alsdann an gewöhnlichen Orten publicieret,
öffentlich abgelesen und angeschlagen werden sollen.
Hieran geschicht Unser gnädigst  auch zumalen erstlicher Will und Meynung.
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Unsern
offenen Landes = Fürstlichen Brieff eigenhändig unterschrieben,
und mit beygedrucktem Landes  Fürstlichen Siegel fertigen lassen.